Anrecht auf neuen Teppichboden

Anrecht auf neuen Teppichboden?

Von Christiane Preuß

Ist Ihre Wohnung bei Anmietung mit Teppichboden ausgelegt und nach einigen Jahren Mietzeit stark abgenutzt und verschlissen, ist Ihr Vermieter verpflichtet, den Teppichboden zu ersetzen, so weit die Abnutzung nicht auf ein schuldhaftes Verhalten Ihrerseits zurückzuführen ist. Der Mieter hat einen Anspruch gegenüber dem Vermieter, dass der alte Teppichboden entfernt und ein neuer, in Farbe, Art und Güte vergleichbarer Teppichboden fachgerecht verlegt wird. Ist dies nicht möglich, weil vergleichbarer Teppich nicht mehr zu erhalten ist oder sich dieses Produkt nicht bewährt hat, muss der Vermieter bei der Auswahl des Ersatzbodens den berechtigten Ansprüche des Mieters in Bezug auf die Farbgestaltung in der bisherigen Art Rechnung tragen. 
Gegen den Willen des Mieters darf der Vermieter den Teppichboden auch nicht durch einen vermeintlich besseren Fußbodenbelag, zum Beispiel Laminat, ersetzen. Das wäre eine wesentliche Abweichung vom bisherigen vertraglich vereinbarten Zustand, die der Mieter nicht akzeptieren muss. Umgekehrt kann der Mieter aber auch nur einen vergleichbaren Teppichboden fordern, keine qualitativ bessere Ware bzw. keinen Laminat- oder Parkettboden.

Im Regelfall darf bei einem Teppichboden mittlerer Qualität eine Lebensdauer von zehn Jahren angenommen werden. Danach ist er zu ersetzen. Schlägt der alte Teppich Wellen und besteht Stolpergefahr, ist gegebenenfalls eine Mietminderung gerechtfertigt, soweit der Vermieter keine Abhilfe schafft.
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